BDL-Standard unterstützt Datenaustausch zur Umsetzung von IFRS 16
Zum 1. Januar 2019 tritt der lange und vehement diskutierte neue Standard für die Bilanzierung von Leasing-Verhältnissen IFRS 16 in der Europäischen Union in Kraft. Erwartungsgemäß wurde Ende Oktober 2017 das sogenannte Endorsement-Verfahren für IFRS 16 abgeschlossen und damit die Anwendung ab dem kommenden Jahr verbindlich. In Deutschland betrifft dies rund 1.000 meist größere Konzerne. Auf Unternehmen, die nach HGB bilanzieren, hat IFRS 16 keine Auswirkungen, für sie ändert sich nichts. Da dies die große Mehrzahl der Leasing-Kunden in Deutschland ist, erwartet der BDL auch keine bedeutsamen Auswirkungen auf das Leasing-Geschäft.
Um Leasing-Nehmer bei der Einführung und Anwendung des IFRS 16 zu unterstützen, hat der BDL einen Datenstandard entwickelt, mit dem bilanzierungsrelevante Informationen nach einheitlichem Format übermittelt werden können. Hintergrund ist die Überlegung, dass ein Großteil der IFRS-16-relevanten vertragsbezogenen Daten in den IT-Systemen der Leasing-Geber auf aktuellem Stand vorgehalten wird. Wenn diese den Leasing-Nehmern in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden, kann das die Anwendung des neuen Bilanzierungsstandards erheblich erleichtern. Damit alle Beteiligten – Leasing-Geber, Leasing-Nehmer und z. B. auch externe Anbieter von Accounting-Lösungen – datenmäßig zueinanderfinden, definiert der BDL-Datenstandard einheitliche Spezifikationen für die relevanten Datenfelder.
Der Standard ist für alle Interessenten frei und kostenlos auf der Website des BDL zugänglich. Über seine Verwendung sowie darüber, ob und in welchem Umfang Daten zur Verfügung gestellt werden, entscheidet jedes Leasing-Unternehmen nach freiem Ermessen. Zahlreiche Anbieter haben sich bereits auf eine Datenlieferung vorbereitet und stehen für entsprechende Kundenanfragen gern zur Verfügung,
erklärt BDL-Geschäftsführer Dr. Martin Vosseler.
Kritik am EU-Richtlinienvorschlag zur vorinsolvenzlichen Sanierung
Der BDL kritisiert die möglichen Auswirkungen des Richtlinienvorschlags der Europäischen Kommission zum präventiven Restrukturierungsrahmen vom 22. November 2016, der derzeit in Brüssel diskutiert wird. Der Richtlinienvorschlag soll das Sanierungsverfahren regeln, um eine frühe Restrukturierung von betroffenen Unternehmen in die Wege zu leiten und eine spätere Insolvenz zu vermeiden. Die BDL-Kritik richtet sich darauf, dass der Richtlinienvorschlag den besonderen Eigentümerverhältnissen des Leasing-Geschäfts nicht Rechnung trägt.
Hintergrund: Leasing-Unternehmen sind aufgrund ihres Geschäftsmodells Eigentümer der verleasten Wirtschaftsgüter. Nach deutscher Insolvenzordnung haben sie durch den gesetzlich verankerten Aussonderungsanspruch einen Zugriff auf ihr Objekt. Erfolgt ein Insolvenzantrag eines Kunden, ist die Kündigung des Vertrags aufgrund von Zahlungsrückständen aus der Zeit vor dem Eröffnungsantrag oder wegen einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse nicht mehr möglich. Der EU-Richtlinienvorschlag sieht nun ein sogenanntes Moratorium vor, wodurch dieser bisherige Zeitpunkt der beginnenden Kündigungssperre sehr weit vorverlagert wird. „Der Zeitraum, in dem das Aussonderungsrecht nicht ausgeübt werden kann, würde in vielen Fällen sogar so weit ausgedehnt werden, dass es mit dem Eigentumsrecht nicht mehr vereinbar ist“, erläutert Horst Fittler, BDL-Hauptgeschäftsführer.
„Die Folgen, die sich daraus für die Mittelstandsfinanzierung ergeben, können verheerend sein“, warnt Fittler und erläutert: „Wenn die Eigentümerstellung mit den daraus resultierenden Rechten nicht weiterhin adäquat geschützt wird, sind in Zukunft viele Leasing-Finanzierungen nicht mehr darstellbar.“ Die aktuelle Gesetzeslage ermöglicht den Leasing-Unternehmen, Investitionen auch bei schwächeren Bonitäten für ihre Kunden zu finanzieren. Denn das Eigentum am Leasing-Objekt gibt ihnen die Sicherheit, insbesondere weil eine entschädigungslose Nutzung nicht möglich ist und weil der Leasing-Geber mit seinem in der deutschen Insolvenzordnung verankerten Aussonderungsanspruch Zugriff auf sein Objekt hat.
Der BDL fordert daher, die Regelungen des präventiven Restrukturierungsrahmens auf Geldkreditgläubiger zu beschränken. Dadurch kann das Hauptziel der Richtlinie, nicht bediente Geldkredite zu vermeiden, effektiv erreicht werden, ohne dass das von der europäischen Rechtsordnung geschützte Eigentum und daraus resultierende Rechte wie das Aussonderungsrecht verletzt werden.
Geldwäsche: Klarstellung zur auftretenden Person gefordert
Der BDL fordert die Klarstellung über die im Rahmen des Geldwäschegesetzes notwendig zu identifizierende auftretende Person. Nach Auffassung des BDL kann es sich dabei nur um die persönlich gegenüber dem Leasing-Geber erscheinende Person handeln, also zum Beispiel um einen Boten oder Bevollmächtigten. Damit soll verdeutlicht werden, dass der physisch abwesende Unterzeichner eines Leasing-Vertrags nicht als auftretende Person gilt – so wie es auch bisher die mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) abgestimmte Vorgehensweise war. Die neue Gesetzeslage, die den Begriff der auftretenden Person nicht tangiert, gibt nach Ansicht des BDL keinen Anlass von dieser Handhabung abzuweichen. Eine andere Auslegung würde eine massive Mehrbelastung für Leasing-Gesellschaften bei der Identifizierung juristischer Personen bedeuten, insbesondere im Fernvertrieb.
Die BaFin hat am 15. März 2018 ihren Entwurf zu Auslegungs- und Anwendungshinweisen zum Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz) zur Konsultation gestellt. Branchenspezifische, einzeln mit der BaFin abgestimmte Leitfäden wie die bisherigen BDL-Hinweise zu Geldwäsche, soll es zukünftig nicht mehr geben. Der BDL hat zu den Auslegungs- und Anwendungshinweisen Stellung genommen und sich für leasingspezifische Erleichterungen eingesetzt. Das Hauptaugenmerk lag dabei auf den vereinfachten Sorgfaltspflichten und der Identifizierung der auftretenden Person, die selbst nicht anwesend ist.
2. BDL-Forum Digitalisierung
Welche Chancen und welche Herausforderungen sehen Leasing-Gesellschaften in der Digitalisierung? Rund 90 Vertreterinnen und Vertreter von Leasing-Gesellschaften sowie Kooperationspartner diskutierten auf dem 2. BDL-Forum Digitalisierung Ende 2017 in Berlin die Konsequenzen des digitalen Wandels für die Leasing-Branche.
Eine Bestandsaufnahme der Auswirkungen der Digitalisierung auf die Branche und auf das eigene Unternehmen schilderte Burkhard Blechschmidt von Cognizant, der die Kernergebnisse der Studie „Wie digitalisieren Sie Ihr Business – Mehrwerte schaffen durch Digitale Transformation“ vorstellte. Eine Methode, die Scheuklappen in den Köpfen abzulegen und freier zu denken, stellte Georg von der Ropp, BMI Lab AG, vor. Er präsentierte mit dem „St. Gallen Business Model Navigator“ ein System, um innovative Geschäftsmodelle zu entwickeln.
„Digitalisierung ist kein Mythos und auch für das physische Asset Management relevant“, erläuterte Dr. Florian Stadlbauer, Head of Digitalization der Commerz Real AG. Er beschrieb in seinem Vortrag „Riding the Digital Wave“ die Strategie, mit der sich die Commerz Real zum ersten digitalen Assetmanager entwickeln will. Am Nachmittag vertieften die Teilnehmerinnen und Teilnehmer in Kleingruppen verschiedene Themen. Von Blockchain über Customer Experience, Methoden für agiles Projektmanagement, Cognitive Computing, Mobile digitale Identifizierung, Qualität online generierter Leads, Customer Journey Mapping bis zur praktischen Anwendung des Business Model Navigators reichte das Themenspektrum.
Das 3. Forum Digitalisierung findet am 2. Oktober 2018 in Berlin statt.